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Hier findet Ihr die rechtlichen Regelungen, die
im Zusammenhang mit dem Thema Selbstverteidigung interessant sind.
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GG
Art.1
(1)
(2)
(3)
Art.2
(1)
(2) |
Grundgesetz
Schutz der Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist
unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung
aller staatlichen Gewalt.
Das Deutsche Volk bekennt sich darum
zu
unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten
als
Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens
und der
Gerechtigkeit in der Welt.
Die nachfolgenden Grundrechte binden
Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Recht-
sprechung als unmittelbar
geltendes Recht.
Persönliche Freiheitsrechte
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner
Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt
und
nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das
Sittengesetz
verstößt.
Jeder hat das Recht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes
eingegriffen werden.
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BGB
§ 226
§ 227
(1)
(2)
§ 228
§ 229
§ 230
(1)
(2)
(3)
(4)
§ 231
§ 249
§ 254
(1)
(2) |
Bürgerliches Gesetzbuch
Schikaneverbot
Die Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie
nur den Zweck haben kann, einem
anderen Schaden zuzufügen.
Notwehr
Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
Notwehr ist diejenige Verteidigung welche erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechts-
widrigen Angriff von sich oder einem
anderen abzuwenden.
Notstand
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um
eine durch sie drohende Gefahr von
sich oder einem anderen abzuwenden,
handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung
oder die
Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der
Schaden nicht außer
Verhältnis zu der Gefahr steht.
Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum
Schadensersatz
verpflichtet.
Selbsthilfe
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört
oder beschädigt oder wer
zum Zwecke der Selbsthilfe einen
Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt
oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser
zu dulden ver-
pflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich,
wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig
zu erlangen ist und ohne
sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, daß die
Verwirklichung
des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
Grenzen der Selbsthilfe
Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr
erforderlich ist.
Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung
erwirkt wird, der
dingliche Arrest zu beantragen.
Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder
in Freiheit gesetzt wird,
der persönliche Sicherheitsarrest
bei dem Amtsgerichte zu beantragen, in dessen Bezirke
die Festnahme
erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gerichte
vorzuführen.
Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die
Rückgabe der weggenommenen
Sachen und die Freilassung des
Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.
Irrtümliche Selbsthilfe
Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen
Annahme vornimmt, daß die
für den
Ausschluß der Widerrechtlichkeit erforderlichen
Voraussetzungen vorhanden seien,
ist dem anderen Teile zum
Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf
Fahrlässigkeit beruht.
Schadensersatz
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen,
der bestehen würde,
wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand
nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung
einer Person oder
wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so
kann
der Gläubiger statt der Herstellung den dazu
erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Mitverschulden
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des
Beschädigten mitgewirkt, so
hängt die Verpflichtung
zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den
Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden
vorwiegend von dem einen
oder dem anderen Teile verursacht worden ist.
Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des
Beschädigten darauf beschränkt, daß
er
unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines
ungewöhnlich hohen Schadens
aufmerksam zu machen, die der
Schuldner weder kannte noch kennen mußte, oder daß
er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
Die
Vorschrift des § 278
(Verschulden des
Erfüllungsgehilfen) findet entsprechende Anwendung.
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StGB
§ 15
§ 32
(1)
(2)
§ 33
§ 34
§ 35
(1)
(2)
§ 211
(1)
(2)
§ 212
(1)
(2)
§ 213
§ 222
§ 223
§ 223a
(1)
(2)
§ 224
(1)
(2)
§ 225
(1)
(2)
§ 226
(1)
(2)
§ 227
§ 230
§ 233
§ 303
(1)
(2) |
Strafgesetzbuch
Vorsätzliches und fahrlässiges
Handeln
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz
fahrlässiges Handeln
ausdrücklich mit Strafe bedroht.
Notwehr
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht
rechtswidrig.
(nahezu
wortgleich: § 15 (1) OWiG, "Handlung" anstelle von
"Tat")
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen
Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
(wie
§ 15 (2) OWiG)
Überschreitung der Notwehr.
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus
Verwirrung, Furcht oder Schrecken,
so wird er nicht bestraft.
(wie
§ 15 (3) OWiG)
Rechtfertigender Notstand.
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr
für Leben, Leib, Freiheit,
Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die
Gefahr von sich
oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei
Abwägung der
widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen
Rechtsgüter und des Grades
der ihnen drohenden Gefahren, das geschätzte Interesse das
beeinträchtigte wesentlich
überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein
angemessenes Mittel ist, die Gefahr
abzuwenden.
(nahezu
wortgleich: § 16 OWiG, "Handlung" anstelle von "Tat")
Entschuldigender Notstand.
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr
für Leben, Leib oder
Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem
Angehörigen oder
einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld.
Dies gilt
nicht, soweit dem Täter nach den Umständen,
namentlich weil er die Gefahr selbst ver-
ursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis
stand, zugemutet werden
konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach §
49 Abs. 1 gemildert
werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein
besonderes Rechtsverhältnis die
Gefahr hinzunehmen hatte.
Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände
an, welche ihn nach Absatz 1
entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er
den Irrtum vermeiden konnte.
Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Mord.
Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder
sonst aus
niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam
oder mit gemeingefährlichen
Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu
verdecken, einen Menschen
tötet.
Totschlag.
Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird
als Totschläger mit Freiheitsstrafe
nicht unter fünf Jahren bestraft.
In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange
Freiheitsstrafe zu erkennen.
Minder schwerer Fall des Totschlags.
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder
einem Angehörigen zugefügte
Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem
Getöteten zum Zorn gereizt und hierdurch
auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder
schwerer Fall vor, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren.
Fahrlässige Tötung.
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Körperverletzung.
Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an
der Gesundheit beschädigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
Gefährliche Körperverletzung.
Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe, insbesondere
eines Messers oder eines
anderen gefährlichen Werkzeugs, oder mittels eines
hinterlistigen Überfalls oder von
mehreren gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben
gefährdenden Behandlung
begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren.
Der Versuch ist strafbar.
Schwere Körperverletzung.
Hat die Körperverletzung zur Folge, daß der
Verletzte ein wichtiges Glied des Körpers,
das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das
Gehör, die Sprache oder die
Zeugungsfähigkeit verliert oder in erheblicher Weise dauernd
entstellt wird oder in Siechtum,
Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt, so ist auf
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
Jahren zu erkennen.
In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Besonders schwere Körperverletzung
Wer eine der in § 224 Abs. 1 bezeichneten Folgen wenigstens
leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder
schweren Fällen
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
Wer eine der in § 224 Abs. 1 bezeichneten Folgen absichtlich
oder wissentlich verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu zehn Jahren, in minder
schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Körperverletzung mit Todesfolge.
Ist durch die Körperverletzung der Tod des Verletzten
verursacht worden, so ist auf
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen.
In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Beteiligung an einer
Schlägerei.
Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von mehreren
gemachten Angriff der Tod eines
Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 224)
verursacht worden, so ist jeder,
welcher sich an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt hat,
schon wegen dieser
Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
zu bestrafen,
falls er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen worden ist.
Fahrlässige
Körperverletzung.
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines
anderen verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wechselseitig begangene Straftaten.
Wenn Körperverletzungen nach § 223 mit solchen,
Beleidigungen mit Körperverletzungen
nach § 223 oder letztere mit ersteren auf der Stelle erwidert
werden, so kann das Gericht
für beide Angeschuldigte oder für einen derselben die
Strafe nach seinem Ermessen
mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen. Satz 1 gilt
entsprechend bei fahrlässigen
Körperverletzungen nach § 230, soweit nicht eine der
in § 224 bezeichneten Folgen
verursacht ist.
Sachbeschädigung.
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder
zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar. |
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